Studiengebühren aufgehoben!
Der Verfassungsgerichtshof hat die Studienbeitrags-Regelung mit 1.3.2012 aufgehoben. Somit sind keine Studiengebühren mehr zu zahlen. Das Ministerium fordert die Universitäten jedoch auf, autonom Studienbeiträge ein zu heben. Wir unterstützen alle Studierenden, die von solchen autonomen Studiengebühren betroffen sind, um gerichtlich dagegen vor zu gehen. Auf der TU Wien sind derzeit (Stand März 2012) noch keine autonomen Studiengebühren geplant.
Folgende Informationen betreffen die alte Regelung vor der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof:
Grundsätzliche Infos und häufig gestellte Fragen zur Teilabschaffung der Studiengebühren
Alle Antworten beziehen sich auf die Situation von Studentinnen und Studenten der TU Wien. Für Studierende anderer Universitäten können unter Umständen andere Regeln gelten.
Beratungsstellen der HTU Wien
Für Fragen steht in erster Linie das
Sozialreferat zur Verfügung:
www.htu.at/sozial
sozial@htu.at
In den Ferien ist das Sozialreferat nur per E-Mail erreichbar.
Auch das
Referat für Bildung und Politik gibt gerne Auskunft.
Informations-Sheet der Fachschaft Doktorat
Die Fachschaft Doktorat hat einen übersichtlichen Informationszettel gestaltet, der besonders auf Doktorat-Studierende abzielt.
Student council for doctoral students presents an information-sheet, that explains the changes concerning tuition fees for PhD-students in Austria.
Wer ist wie lange grundsätzlich von den Studiengebühren befreit?
EU-BürgerInnen und Studierende denen Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages die gleichen Zugangsbedingungen zum Arbeitsmarkt gewähren muss wie ÖsterreicherInnen, d.h.
- EU-BürgerInnen
- EWR-BürgerInnen
- Konventionsflüchtlinge
Diese Studierenden sind grundsätzlich befreit solange sie innerhalb der "vorgesehenen Studiendauer" ihres Studiums bleiben - das ist der im Studienplan festgelegte Umfang des Studiums. Die "vorgesehene Studiendauer" beträgt an der TU:
- für alle Bachelorstudien: 6 Semester
- für die meisten Masterstudien: 4 Semester
- für die Diplomstudien gilt diese Regelung pro Abschnitt - die "vorgesehene Studiendauer" je Abschnitt steht im Studienplan (der ist z.B. in TUWIS++ zu finden: tuwis.tuwien.ac.at -> Studienpläne
)
- für ein Doktoratsstudium je nach Studienplan 4 oder 6 Semester
Zusätzlich zur gebührenfreien "vorgesehenen Studiendauer" gibt es Toleranzsemester um die die "vorgesehene Studiendauer" überschritten werden kann, ohne Studiengebühren zahlen zu müssen:
- im Bachelorstudium hat man 2 Toleranzsemester
- im Masterstudium hat man 2 Toleranzsemester
- im Diplomstudium hat man je Abschnitt 2 Toleranzsemester
- im Doktoratsstudium hat man 2 Toleranzsemester
Insgesamt sind also Studierende mit oben genannter Staatsbürgerschaft grundsätzlich von der Studiengebühr befreit:
- im Bachelorstudium für die ersten 8 Semester (6 + 2 Toleranz)
- in 4-semestrigen Masterstudien für die ersten 6 Semester (4 + 2 Toleranz)
- in 2-semestrigen Masterstudien (zum Beispiel Informatikmanagement) für die ersten 4 Semester (2+2 Toleranz)
- im Diplomstudium pro Abschnitt für die im Studienplan vorgesehene Dauer dieses Abschnittes + 2 (Toleranz)Semester.
- im viersemestrigen Doktorat für die ersten 6 Semester (4 +2 Toleranz) und im sechsemestrigen Doktoratsstudium für die ersten 8 Semester (6 + 2 Toleranz)
Die Universität muss von sich aus prüfen, welche Studierenden keine Studiengebühren zahlen müssen - d.h. sie muss von sich aus berechnen wie lange jede und jeder einzelne Studierende schon studiert. Wer noch in der gebührenfreien Studiendauer ist bekommt dann nur einen Zahlschein über den verpflichtenden ÖH-Beitrag von 17 Euro zugeschickt.
Faustregel: Wer von der Uni einen Zahlschein über 380,36 EUR (363,36 EUR Studiengebühren + 17 EUR ÖH-Beitrag) zugeschickt bekommt, muss Studiengebühren zahlen - kann aber eventuell um Erlass ansuchen.
Wer von der Uni einen Zahlschein über nur 17 EUR (ÖH-Beitrag) zugeschickt bekommt, muss keine Studiengebühren zahlen. Vorsicht: der ÖH-Beitrag ist trotzdem zu zahlen!
ÖH-Beitrag trotzdem?
Auch jene Studierenden, die nach den neuen Regeln keine Studiengebühren zahlen, müssen trotzdem noch den ÖH-Beitrag entrichten.
Alle Studierenden an österreichischen Universitäten, pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen sind automatisch auch ÖH-Mitglieder und zahlen zusammen mit den eventuell fälligen Studiengebühren für die Uni auch einen Betrag von insgesamt 17 Euro (Stand Wintersemester 2011) an die ÖH. Davon entfallen 16,50 Euro auf den gesetzlich vorgesehen ÖH-Mitgliedsbeitrag mit dem die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Services und Vertretungsarbeit finanziert und die restlichen 0,50 Euro auf die Unfall- und Haftpflichtversicherung welche die ÖH ihren Mitgliedern bietet.
Toleranzsemester - häh?
Die "vorgesehene Studiendauer" darf um Toleranzsemester überschritten werden ohne, dass man Studiengebühren zahlen muss.
- im Bachelorstudium habe ich insgesamt 2 Toleranzsemester
- im Masterstudium habe ich insgesamt 2 Toleranzsemester
- im Doktoratstudium habe ich insgesamt 2 Toleranzsemester
- im Diplomstudium habe ich 2 Toleranzsemester je Abschnitt
Mitnahme von Toleranzsemestern in den nächsten Abschnitt
Gilt nur für Diplomstudien: Wird ein Abschnitt in der vorgesehenen Studiendauer absolviert, dann
hat man im nächsten Abschnitt noch ein Toleranzsemester zusätzlich zu den normalen zwei
Toleranzsemestern (d.h. insgesamt 3 Toleranzsemester im nächsten Abschnitt).
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat verordnet, dass nur Diplomstudien in mehrere Abschnitte unterteilt sind. Für Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien gilt: sie bestehen nur aus einem Abschnitt. Bachelor- und Masterstudien sind eigenständige Studien und NICHT 1. und 2. Abschnitt eines Studiums - d.h. es kann KEIN Toleranzsemester aus dem Bachelor in einen Master mitgenommen werden.
Wird bei der Berechnung der bereits zurückgelegten Studienzeit automatisch berücksichtigt ob ein zusätzliches Toleranzsemester aus dem vorhergehenden Studienabschnitt in Anspruch genommen werden kann?
Ja.
Antrag auf Erlass der Studiengebühren
Der Antrag ist persönlich mit allen Nachweisen in der
Studien- und Prüfungsabteilung der TU
zu stellen. Die Formulare dazu werden auch online, auf der Homepage der Studien- und Prüfungsabteilung verfügbar sein. Anträge auf Erlass der Studiengebühren für das jeweilige Semester sind während der allgemeinen Inskriptionsfrist zu stellen, also spätestens bis 31.März für das Sommersemester bzw. 31.Oktober für das Wintersemester.
In der Regel sollte sofort am Schalter entschieden und dir mitgeteilt werden ob der Antrag abgelehnt oder bewilligt wird. Ansonsten hat die TU 4 Wochen dafür Zeit - am Besten in diesem Fall dann regelmäßig in der Studien- und Prüfungsabteilung nachfragen und sicherheitshalber die Studiengebühr einzahlen. Es gilt nämlich auch weiterhin: wer nicht von der Studiengebühr befreit ist oder wem sie nicht erlassen wird, ist nur dann inskribiert oder zur Fortsetzung gemeldet, wenn die Studiengebühr einbezahlt wurde. Wird der Antrag doch noch bewilligt, werden die Studiengebühren automatisch rückerstattet.
Wird Studierenden, wenn sie einen Antrag auf Erlass oder Rückerstattung der Studiengebühren stellen, Einsicht in die Berechnung der bereits zurückgelegten Studienzeit für ihren Fall gewährt?
Laut schriftlicher Auskunft der Studien- und Prüfungsabteilung: Ja.
Wie weit rückwirkend gilt die Abschaffung der Studiengebühr?
Gar nicht. Der Antrag auf Erlass der Studiengebühr gilt nur für jenes Semester, in dem er gestellt wird. Der Erlassgrund muss auch in eben diesem Semester, in dem er Antrag gestellt wird, eintreten - die einzigen Ausnahmen sind der Erlassgrund Erwerbstätigkeit, der sich auf das Vorjahr bezieht (siehe unten) sowie der Erlassgrund Präsenz-/Zivildienst.
Rückerstattung der Studiengebühren
Falls zu einem späteren Zeitpunkt ein Erlassgrund eingetreten ist (siehe unten), kann der Studienbeitrag rückerstattet werden. Für das Wintersemester gilt dafür das Stichdatum 31. März und für das Sommersemester der 30. September (Achtung: Die vorherige Regelung mit bis 6 Monate nach Einzahlen wurde mit 5. Juli 2010 geändert). Der Antrag ist persönlich mit allen nötigen Nachweisen in der Studien- und Prüfungsabteilung zu stellen. Die nötigen Formulare werden unter anderem online auf der Homepage der Studien- und Prüfungsabteilung verfügbar sein. Alle Erlassgründe sind auch Rückerstattungsgründe.
Für Studierende die Studien an mehr als einer Uni betreiben: Der Antrag auf Rückerstattung ist an jener Universität zu stellen, an die die Studiengebühr gezahlt wurde.
Wenn die erhöhte Studiengebühr in der Nachfrist bezahlt wird und anschließend ein Antrag auf Rückerstattung bewilligt wird, erstattet die TU dann den erhöhten, eingezahlten Studienbeitrag oder lediglich den regulären Betrag von 363,36 EUR?
Wie bisher wird natürlich der tatsächlich von der oder dem Studierenden eingezahlte Betrag rückerstattet.
Erlassgründe
Bisher gültige Gründe für einen Antrag auf Erlass der Studiengebühren (und auch weiterhin gültig):
- Studien- u. Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen (z.B. Erasmus)
- ein laut Studienplan verpflichtendes Auslandssemester
- ordentliche ausländische Studierenden, deren Heimatuni österreichischen Studierenden die Gebühr erläßt, können um Erlass ansuchen
- SchülerInnen kann im Rahmen des Programms „SchülerInnen an die Unis“ (vom Österreichischen Zentrum für Begabtenförderung und Begabtenforschung) die Studiengebühr erlassen werden
- InhaberInnen einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises lt. Opferfürsorgegesetz kann die Studiengebühr erlassen werden
- InhaberInnen eines Behindertenpasses kann die Studiengebühr erlassen werden
Neu hinzugekommene Erlassgründe:
- Präsenz- oder Zivildienst der mindestens zwei Monate vom Semester (inklusive der LVAfreien Zeit) umfasst und sofern man dafür nicht vom Studium beurlaubt ist
- Krankheit (mindestens zwei Monate vom Semester)
- Schwangerschaft (mindestens zwei Monate vom Semester)
- Kinderbetreuung von Kindern bis zu deren 7.Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt
- Einkommen durch Erwerbstätigkeit im Vorjahr(!) von mindestens der 14-fachen Monats-Geringfügigkeitsgrenze (für das Jahr 2010 ist dieser Betrag 5.128,62 EUR) - d.h. wer 2010 (1.1. - 31.12.) durch Erwerbstätigkeit mindestens 5.128,62 EUR verdient hat, kann für das Sommersemester 2011 und das Wintersemester 2011 um Erlass aufgrund von Erwerbstätigkeit ansuchen.
- Bezug von Studienbeihilfe im kommenden oder vorangegangenem Semester
Präsenz- oder Zivildienst
Wer während des Studiums für mindestens zwei Monate eines Semesters (inklusive der lehrveranstaltungsfreien Zeit) Präsenz- oder Zivildienst leistet kann um Erlass der Studiengebühren ansuchen. Als Nachweis ist eine entsprechnede Bestätigung vom zuständigen Militärkommando oder der Zivildienstserviceagentur zu bringen.
Präsenz- oder Zivildienst ist nur dann ein gültiger Erlassgrund, wenn man dafür nicht beurlaubt ist.
Kindererbetreuung
Die überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt ist ein Erlassgrund und bei einem Antrag auf Erlass durch folgende Dokumente nachzuweisen:
- Geburtsurkunde des Kindes,
- Meldezettel der oder des Studierenden,
- Meldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss, und
- eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr oder von ihm betreut wird.
Eine Standard-Vorlage der eidesstattlichen Erklärung bietet die Studien- und Prüfungsabteilung auf ihrer Homepage an:
eidesstattliche Erklärung.
Erwerbstätigkeit
Wer aufgrund von Erwerbstätigkeit im Vorjahr (es zählt das Einkommen von 1.1. bis 31.12. des Vorjahres) mehr als 5.008,36 EUR* an Einkommen hatte, kann um Erlass der Studiengebühren für das laufende Jahr ansuchen.
Nachzuweisen ist die Höhe des Einkommens mit einem Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt. Den bekommt man durch eine ArbeitnehmerInnenveranlagung (für unselbstständig Erwerbstätige) oder durch eine Einkommensteuererklärung (für selbstständig Erwerbstätige). In der Praxis wird es sich jedoch nicht ausgehen den Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt noch rechtzeitig für die Antragstellung im Sommersemester zu bekommen. Ob ein Antrag auf Erlass im Wintersemester dann auch rückwirkend für das vorhergehende Sommersemester gilt, muss noch geklärt werden. Wird der Antrag allerdings bis zum 30. September (siehe "Rückerstattung der Studiengebühren") gestellt, so werden die Studiengebühren für das Sommersemester rückerstattet und für das Wintersemester erlassen.
*) Der Betrag gilt für 2009. Aktuelle Grenzen sind der
Studien&Prüfungsabteilung zu entnehmen.
Zur genauen Ermittlung des Einkommens -was zählt als Einkommen und was nicht- hat die ÖH an der Uni Graz eine Infoseite verfasst:
http://oehweb.uni-graz.at/de/service/studiengebuehren/einkommen/
Schwangerschaft
Wer mehr als zwei Monate durch Schwangerschaft am Studium gehindert sein wird, kann um Erlass der Studiengebühren ansuchen. Wer nach Ablauf der Antragsfrist für den Erlass um mehr als zwei Monate durch Schwangerschaft am Studium gehindert ist oder war, kann innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung der Studiengebühren um Rückerstattung ansuchen.
Nachzuweisen ist diese Hinderung am Studium durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung. Die Studien- und Prüfungsabteilung bietet eine solche, nur noch von der Fachärztin oder dem Facharzt
auszufüllende Bestätigung auf ihrer Hompage an.
Krankheit
Wer mehr als zwei Monate durch Krankheit am Studium gehindert sein wird, kann um Erlass der Studiengebühren ansuchen. Wer nach Ablauf der Antragsfrist für den Erlass um mehr als zwei Monate durch Krankheit am Studium gehindert ist oder war, kann innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung der Studiengebühren um Rückerstattung ansuchen.
Nachzuweisen ist diese Hinderung am Studium durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung. Die Studien- und Prüfungsabteilung bietet eine solche, nur noch von der Fachärztin oder dem Facharzt
auszufüllende Bestätigung auf ihrer Hompage an.
Bezug von Studienbeihilfe.
Seit dem Wintersemester 2009/2010 werden die Studiengebühren auch erlassen, wenn in kommenden oder im vorangegangenen Semester Studienbeihilfe bezogern wurde. Mit dem Bescheid der Stipendienstelle kann wie bei allen anderen Erlassgründen um Erlass oder Rückerstattung der Studiengebühren angesucht werden.
Behinderung zu mehr als 50%
Eine Behinderung gemäß bundesgesetzlichen Vorschriften zu mehr als 50% befreit für die gesamte Studienzeit von den Studiengebühren. Dazu muss einmal ein Antrag auf Erlass der Studiengebühren gestellt werden und die Behinderung mit dem Behindertenpass des Bundessozialamtes nachgewiesen werden.
Mehrfachstudien
Wer mehrere Studien inskribiert hat, muss die Auflagen für jede einzelne Studienrichtung erfüllen, um vom Studienbeitrag befreit zu sein. Anders gesagt: Es muss jedes Studium innerhalb der Toleranzzeit bleiben, sonst muss man zahlen.
Ein Antrag auf Rückerstattung muss bei Anspruch auf Rückerstattung an jener Uni gestellt werden an die die Studiengebühr überwiesen wurde.
Refundierung durch das Ministerium
Das Ministerium (NICHT die Universität) refundiert ab sofort die Studiengebühren, wenn mehrere Studien betrieben werden. Die Voraussetzungen dafür sind der Nachweis von mindestens 15 ECTS pro inskribierten Studium (8 Semesterwochenstunden für Doktoratsstudien) in dem betroffenen Semester. Die Lehrveranstaltungen müssen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar (Wintersemester), bzw. vom 1. März bis 30. September (Sommersemester) absolviert werden. Ansuchen um Refundierung müssen bis zum nachfolgenden 30. April (Wintersemester), bzw. 30. November (Sommersemester) gestellt werden. Der Beitrag wird nur refundiert, wenn er bezahlt und von keiner anderen Institution (teilweise) rückerstattet wurde.
Nähere Informationen unter
http://www.bmwf.gv.at/startseite/refundierung/
Warum nicht Befreiungsmöglichkeiten analog zur Studienbeihilfe?
Die Regelungen für die Studiengebühren sind im Universitätsgesetz (UG) festgelegt, jene für die Studienbeihilfe im Studienförderungsgesetz (StudFG) und die Regelung für die Familienbeihilfe im Familienlastenausgleichgesetz (FLAG). Da diese Gesetze zu verschiedenen Zeiten und zu verschiedenen Anlässen geändert werden, unterscheiden sich die darin enthaltenen Regelungen. Es ist scheinbar Wille des Gesetzgebers (Mehrheit im Nationalrat, die sich bei der Änderung der Studiengebühren aus SPÖ, Grünen und FPÖ zusammensetzte), dass die Befreiung von den Studiengebühren sich von Studienbeihilfe und Familienbeihilfe unterscheiden. Das führt teilweise zu eigenartigen Konstruktionen, sodass es möglich ist, zwar nicht befreit von den Studiengebühren zu sein, diese aber von der Studienbeihilfe rückerstattet zu bekommen.
Studiengebühren für Doktoratsstudierende?
Ja, auch Doktoratsstudierende müssen Studiengebühren zahlen, sofern sie die "vorgesehene Studiendauer" ihres Studienplanes (Curriculums) überschreiten. Für sie gelten die gleichen Erlass- und Rückerstattungsregeln wie für Bachelor-, Master- oder Diplomstudien.
Vorher zahlen und dann Einreichen um Rückerstattung?
Wer einen Zahlschein geschickt bekommt, bei dem nur der ÖH-Beitrag und die Versicherung aufscheint, darf sich sicher sein, von den Studiengebühren befreit zu sein. Ein Erlagschein über den vollen Betrag heißt allerdings noch nicht, dass man nicht trotzdem (aus oben genannten Erlassgründen) befreit sein könnte.
Wer sich unsicher ist, ob er/sie vom Studienbeitrag befreit ist, sollte sich entweder rechtzeitig erkundigen; oder, wenn die Zeit knapp ist, die Studiengebühren sicherheitshalber einzahlen. Eine nachträgliche Rückerstattung ist möglich, wenn jemand einbezahlt hat, ohne es zu müssen. Ein Antrag auf Rückerstattung muss innerhalb von 6 Monaten ab Zahlung der Studiengebühren erfolgen.
Wie weit rückwirkend?
Wenn ein Erlassgrund vorliegt, sollte dieser bis 31. Oktober (für das Wintersemester) bzw bis 31. März (für das Sommersemester) bei der Studien- und Prüfungsabteilung nachgewiesen werden. Ist dies nicht geschehen, müssen die Studiengebühren erst mal einbezahlt werden (Achtung: Während der Nachfrist bekommt der Studienbeitrag einen 10 %-igen Zuschlag, d.h. nicht den zugeschickten Zahlschein verwenden, sondern sich bei der Studien- und Prüfungsabteilung einen neuen holen.). Nachträglich kann bis zum 31. März für das Wintersemester bzw. 30. September für das Sommersemester ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags gestellt werden (Achtung: Die vorherige Regelung mit bis 6 Monate nach Einzahlen wurde mit 5. Juli 2010 geändert). Der Antrag ist persönlich mit allen nötigen Nachweisen in der Studien- und Prüfungsabteilung einzubringen.
Was sind die genauen Fristen für Abschließen eines Studienabschnitts?
Ein Semester wird dem nächsten Studienabschnitt zugeordnet, wenn die letzte Prüfung des vorangegangenen Abschnittes vor Ablauf der Nachfrist positiv abgelegt wurde. Also hat man für das Sommersemester bis 30. April bzw. für das Wintersemester bis 30. November Zeit, um die letzte Prüfung des Abschnittes zu absolvieren, damit das Semester bereits für den nächsten Abschnitt zählt. Diese Frist ist in zwei Fällen wichtig:
* Bei Abschluss des Abschnittes in der vorgesehenen Studienzeit, um ein Toleranzsemester in den nächsten Abschnitt mitnehmen zu können (womit man 3 Semester mehr als die vorgesehen Studienzeit für den nächsten Abschnitt Zeit hat).
* Bei Ablauf der Toleranzzeit, um weiterhin von den Studiengebühren befreit zu bleiben.
Wenn man aus der Toleranzzeit hinausfallen würde und es mit den Fristen knapp wird, ist es jedenfalls zu empfehlen, vorsichtshalber die vollen Studiengebühren einzuzahlen. Es kann immer passieren, dass man einen Prüfungstermin versäumt (z.B. aus Krankheit) oder die Prüfung nicht positiv absolviert. Wenn der Studienbeitrag nicht bis Ende der Nachfrist eingezahlt wird, verliert man die Zulassung zum Studium und kann somit für dieses Semester keine Prüfungen absolvieren, fällt möglicherweise aus dem Studienplan raus und verliert auch sonstige Beihilfen.
Andererseits kann, wenn die Prüfung zeitgerecht bestanden wird, im Nachhinein immer noch um Rückerstattung der Studiengebühren beantragt werden.
Die Studiengebühren müssten nach positiver Absolvierung der letzten Prüfung von der Universität automatisch rückerstattet werden, da "mehr als der vorgesehene Studienbeitrag" einbezahlt wurde. Sollte dies nicht passieren, ist es ratsam, in der Studien- und Prüfungsabteilung nachzufragen.
Warum bekomme ich die Studiengebühren von der Studienbeihilfe nicht zurückerstattet?
Wer Studienbeihilfe bezieht und Studiengebühren zahlen muss, bekommt diese nur für das Hauptstudium zurück, im Gegensatz zu früher, wo die Studiengebühren bei Anspruch auf Studienbeihilfe prinzipiell rückerstattet wurden. Das heißt konkret, dass StudinbeihilfeempfängerInnen, die in Zweitstudien beitragspflichtig werden, fortan diese nicht mehr ersetzt bekommen.
Seit dem Wintersemester 2009/2010 werden die Studiengebühren auch erlassen, wenn in kommenden oder im vorangegangenen Semester Studienbeihilfe bezogern wurde. Mit dem Bescheid der Stipendienstelle kann wie bei allen anderen Erlassgründen um Erlass oder Rückerstattung der Studiengebühren angesucht werden.
Was kann ich machen, wenn mir die Studiengebühren von der Studienbeihilfe nicht zurückerstattet werden?
Die Stipendienstelle rückerstattet ab dem Wintersemester 2009/2010 generell keine Studiengebühren mehr. Stattdessen zählt der Bezug von Studienbeihilfe im kommenden oder im vergangenen Semester als neuer Erlassgrund. Mit dem Bescheid der Stipendienstelle kann wie bei allen anderen Erlassgründen um Erlass oder Rückerstattung der Studiengebühren angesucht werden.
Ich war im Jänner 2009 bei der Info-Veranstaltung. Gibt es dazu Unterlagen?
Ja, die Seite zur Veranstaltung findet sich
HIER. Neben der Power-Point Präsentation der Info-Veranstaltung finden sich auch zwei im HTU-Info publizierte Artikel zum Thema Studiengebühren.
Bei Fragen stehen wir euch jederzeit zur Verfügung.
bipol@htu.at