Liebe Studentin, lieber Student!
Als Student oder Studentin hast du, genau wie alle anderen Universitätsangehörigen, Rechte und Pflichten.
Diese sind im Universitätsgesetz 2002 sowie in der Satzung der TU Wien festgeschrieben. Um dir einen Überblick zu verschaffen, haben wir die wichtigsten darin enthaltenen Informationen für dich zusammengefasst.
Rechte und Pflichten der Studierenden
- Recht auf Prüfungseinsicht: Prüferinnen und Prüfer können dir nicht verwehren, Einsicht in deine beurteilten Prüfungen zu nehmen. Du darfst dir die korrigierten Unterlagen auch fotokopieren, sofern es sich nicht um einen Multiple-Choice-Test handelt.
- Recht auf Prüfungswiederholung: Du hast das Recht, eine negative Prüfung bis zu vier Mal zu wiederholen (sprich: fünf Antritte). Der vierte und der fünfte Antritt haben hierbei kommissionell (unter dem Beisitz mehrerer Prüferinnen und Prüfer) zu erfolgen, sofern die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt wird (also zum Beispiel nicht bei Übungen). Auch positive Prüfungen darfst du innerhalb von einem halben Jahr nach Ablegung der Prüfung bzw. vor Ende des Studienabschnittes einmal wiederholen. Es zählt hierbei die Note der letzten Prüfung, auch wenn diese schlechter sein sollte als die der ersten Prüfung.
- Einspruchsrecht bei Prüfungen: Sollte bei der Durchführung einer negativ bewerteten Prüfung ein schwerer Mangel aufgetreten sein, so hast du das Recht, diese Prüfung innerhalb von 2 Wochen zu beeinspruchen. Sollte dem Einspruch stattgegeben werden, zählt die Prüfung nicht zu deinen Prüfungsantritten dazu. Mängel dieser Art wären zum Beispiel, wenn zu wenig Zeit für die Prüfung veranschlagt war oder wenn die An- und Abmeldefristen nicht eingehalten wurden. Gegen die Note der Prüfung hast du hingegen kein Einspruchsrecht.
- Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen von anderen Universitäten oder von anderen Studienrichtungen sind dir dann von der Studiendekanin oder vom Studiendekan anzuerkennen, wenn sie einer Prüfung gemäß deines Studienplans äquivalent sind. Das bedeutet, dass der Lehrveranstaltungstyp, der Inhalt und der Arbeitsaufwand gleich sein müssen. Wenn man dies bereits im Vorhinein mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan abklärt, erspart man sich Streitereien im Nachhinein.
- Absolvierung von Prüfungen nach Auslaufen einer Lehrveranstaltung: Du hast die Möglichkeit, die Prüfung zu einer Lehrveranstaltung bis zu drei Semester nach dem Auslaufen der Lehrveranstaltung zu absolvieren. Dies gilt auch, wenn für die Lehrveranstaltung eine äquivalente Lehrveranstaltung angeboten wird.
- Nichterscheinen trotz Anmeldung: Es gehört zu deinen Pflichten, dich von Prüfungen innerhalb der Fristen (siehe unten) abzumelden, wenn du nicht antreten möchtest. Solltest du dennoch nicht zur Prüfung erscheinen, dürfen dir allerdings auch keine Konsequenzen entstehen. Das heißt, du kannst kein negatives Zeugnis bekommen und auch andere Sanktionen, wie Prüfungssperrung etc. sind nicht zulässig. Dies gilt an der TU Wien und kann an anderen Universitäten anders aussehen. Diese Regelung sollte auch nicht missbraucht werden und es ist dringend zu empfehlen, die Abmeldefristen einzuhalten
- Freie Prüferinnen- und Prüferwahl: Du hast das Recht, dir deine Prüferinnen bzw. Prüfer auszusuchen, sofern diese berechtigt sind, die jeweilige Prüfung abzunehmen. Deinem Antrag auf eine bestimmte Prüferin bzw. einen bestimmten Prüfer ist nach Möglichkeit zu entsprechen, ab der zweiten Wiederholung (sprich: dritter Antritt) muss dem Antrag entsprochen werden.
- Abweichende Prüfungsmodalitäten: Wenn es dir aus körperlichen Gründen nicht möglich ist, eine Prüfung nach dem angebotenen Modus abzulegen, hast du das Recht auf einen abweichenden Prüfungsmodus, sofern der Inhalt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Wenn du dir zum Beispiel die Hand gebrochen hast und deshalb mit deiner schwächeren Hand eine schriftliche Prüfung machen möchtest, kannst du mehr Zeit verlangen.
Pflichten der Prüferinnen und Prüfer:
- Angebot von drei Prüfungsterminen pro Semester: Zu Vorlesungen müssen in jedem Semester mindestens drei Prüfungstermine angeboten werden und zwar jeweils zu Beginn, in der Mitte und am Ende des Semesters. Auch bei Vorlesungsübungen mit einer abschließenden Prüfung ist sicherzustellen, dass auch in den darauffolgenden Semestern dreimal die Möglichkeit besteht, diese Prüfung zu absolvieren.
- Schaffung von ausreichend vielen Prüfungsplätzen: Sollten für eine Prüfung mehr Personen angemeldet sein als es die räumlichen Möglichkeiten zulassen, so ist innerhalb von 60 Tagen (vorlesungsfreie Zeit zählt nicht) für einen weiteren Prüfungstermin zu sorgen.
- An- und Abmeldung zu Prüfungen: Die An- und Abmeldefrist hat spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beginnen und frühestens eine Woche davor zu enden.
- Ausstellung von Zeugnissen: Der oder die Vortragende hat bis zu vier Wochen nach dem Prüfungstermin Zeit, die Prüfungen zu korrigieren. Bis dahin muss ein Zeugnis ausgestellt werden.
Hier findest du dieseses Infoblatt in druckbarer Version:
HTU-RechtUndPflichten-Infoblatt.pdf
Topic revision: r3 - 29 Mar 2011 - 21:00:07 -
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