Satzung der TU Wien zu dem Studienrecht hat sich geändert.

In der Senatssitzung am 28.2.2011 wurde die neue Satzung zu den studienrechtlichen Bestimmungen beschlossen. Eine kurze Zusammenfassung über was sich geändert hat findest du hier.

§1 (2): Vor der Bestellung von StudiendekanInnen muss die jeweilige Studienkommission befasst werden, d.h. in einer Sitzung der Studienkommission besprochen werden.

§2 (5): Die Lehrveranstaltungsbewertung wird von der/dem StudiendekanIn in einer mit der Studienkommission abgestimmten Form vorgelegt. .

§3 (1) Z9-10: Die fehlerhafte Formulierung bei der Definition der Freifächer/Softskills wurde repariert. Damit ist es nicht mehr möglich Softskill-LVAs als Pflicht-LVAs zu definieren und so die Anzahl an frei wählbaren ECTS zu senken. Es ist nun sichergestellt, dass Studierende im Bachelorstudium 18 ECTS frei wählen können.

§16(5): Bei Prüfungen mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl haben Studierende nun das Recht binnen 30 Arbeitstagen einen neuen Prüfungstermin zu bekommen. Vorher waren es 60.

§17 (2): Es wird nun hingewiesen, dass darauf zu achten ist, dass Studierende ihren Betreuungspflichten nachkommen können müssen.

§21 (2): Wegen der Gesetzesänderung ist hier nun geregelt dass in der Studieneingangsphase Prüfungen nur 2 mal wiederholt werden dürfen.

§23 (2): Dissertationsvereinbarungen wurden in der Satzung verankert.

§27: Lehrveranstaltungstausch und Individueller Schwerpunkt sind rausgefallen. Dafür wurde eine flexiblere Formulierung gewählt um die beiden Sachen zu ersetzen. Studiendekaninnen und Studiendekane sind nun berechtigt auf Antrag des/der Studierenden Lehrveranstaltungen in Modulen zu tauschen bzw. Module zu tauschen sofern die jeweiligen Bildungsziele erfüllt bleiben. Auch die Studienkommissionen haben eine Möglichkeit bekommen kurzfristig weitere Wahlmodule zu erlassen.

§28: Der ganze Paragraph „Rechte der Studierden“ ist weggefallen. Dadurch ändert sich aber an den Rechten nichts. Sie sind entweder redundant mit dem UG oder kommen in anderen Paragraphen vor.

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