Die Inhalte dieser Seite betreffen hauptsächlich die UG-Novelle 2021. Eine Aktualisierung ist in Arbeit!
Hier findest du nähere Informationen zur Novelle des Universitätsgesetzes und deren Auswirkungen an der TU Wien.
Am Ende der Seite findest du den außerdem noch weiterführende Links zur Thematik.
Mindestleistung von 24 ECTS in zwei Jahren, sonst Exmatrikulation
[§ 59a, §59b (1), § 63 (7), § 68 (1)]
Das Ministerium sieht eine verpflichtende Studienleistung von 24 ECTS innerhalb der ersten zwei Jahre für neu zugelassene Studierende vor, ansonsten folgt die Exmatrikulation. Dadurch wird das Bestehen der StEOP innerhalb des ersten Jahres noch wichtiger als es bisher war, da sonst im weiteren Verlauf des Studiums große Probleme beim Erreichen der geforderten 24 ECTS auftreten können. Ausnahmeregelungen für Nachtests oder zu spät eingetragene Zeugnisse gibt es nicht, da der Stichtag auf den 31.10. des jeweiligen Jahres fällt. Einzig Beurlaubungen können einen “Aufschub” gewähren. Wenn diese Situation durch die Universität verschuldet ist, da etwa das Zeugnis nicht innerhalb der gesetzlichen Beurteilungsfrist von 4 Wochen nach der Prüfung ausgestellt wurde, wäre es zwar möglich, dagegen Rechtsmittel einzulegen, nichtsdestotrotz würde es sich um eine sehr problematische Situation handeln.
Besonders an der TU Wien, wo die Studienvertretungen regelmäßig um die Einhaltung der gesetzlichen Beurteilungsfrist von 4 Wochen kämpfen müssen oder Nachtests für das Bestehen von Lehrveranstaltungen dringend notwendig sein können, wäre eine solche Regelung fatal. Des weiteren könnte es auch aufgrund der Reduktion auf zwei Prüfungstermine pro Semester dazu kommen, dass keine bzw. viel weniger Prüfungstermine mehr im September und Oktober angeboten werden, um sich allfällige Konflikte mit dem Stichtag für die Mindeststudienleistung am 31.10. zu ersparen. Bisher war z.B. eine Überschreitung der gesetzlichen vierwöchigen Korrekturfrist weitestgehend konsequenzlos. Wenn eine Überschreitung in Zukunft dazu führt, dass Studierende ihr Zeugnis ungerechtfertigt erst nach dem 31.10. erhalten und dadurch die Mindeststudienleistung nicht erbringen, ist die Universität zwar in der Verantwortung – die rechtliche Durchsetzung dieser Verantwortung ist aber kompliziert und nimmt viel Zeit in Anspruch. Bei Prüfungsterminen, die innerhalb von vier Wochen vor dem 31.10. stattfinden, haben Studierende keinerlei Rechtssicherheit, dass sie ihr Zeugnis noch rechtzeitig erhalten und sind auf den Good Will der Beurteilenden angewiesen. Es ist zu erwarten, dass sich viele Lehrende auf derartige Diskussionen gar nicht erst einlassen wollen und deshalb ihre Prüfungsangebote zu Beginn des Wintersemesters einschränken.
Der Gesetzesentwurf sichert uns zwar zu, dass die Universität die Beurteilung der Leistungen des vierten Semesters bis zum Stichtag gewährleisten muss, jedoch rechnen wir damit, dass diese Regelung ausschließlich für LVAs gilt, die im Studienplan dem 4. Semester zugeordnet sind. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass sich die Durchsetzung dieses Rechts ähnlich schwierig gestaltet wie bei der Einhaltung der vierwöchigen Korrekturfrist. Fraglich ist die rechtliche Verantwortung der Universität auch, wenn etwa zu wenig Prüfungsplätze angeboten werden und Studierende so an der Erbringung der geforderten Mindeststudienleistung gehindert werden. . Wegen der Corona-Pandemie ist dieses Thema aktueller denn je, da leider viele Lehrveranstaltungen entfallen oder kurzfristig verschoben werden, wodurch die Planbarkeit des Studiums in Mitleidenschaft gezogen wird.
Im schlimmsten Fall bedeutet die Regelung zur Mindeststudienleistung also einen Rauswurf aus dem Studium nur aufgrund von nicht rechtzeitig ausgestellten Zeugnissen.
Besonders für jene Studierenden, die neben dem Studium noch anderen Verpflichtungen nachkommen müssen oder mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leben, wird es durch die Mindeststudienleistung schwieriger. Dazu zählen neben Personen, die zur Finanzierung ihres Studiums parallel dazu arbeiten gehen, etwa auch Studierende mit Betreuungspflichten, wie zum Beispiel das Versorgen eines Kindes oder das Pflegen kranker Eltern. Die Regelung verstärkt somit das bestehende Problem, dass der erfolgreiche Abschluss eines Studiums für Menschen, die nicht Vollzeit studieren können oder wollen, unproportional schwieriger ist, indem ihnen eine zusätzliche Hürde in den Weg gestellt wird.
Personen, die mehrere Studien parallel betreiben, müssen die Mindestleistung von 24 ECTS in jedem ihrer Studien einzeln erbringen. Studierenden, die sich interdisziplinär bilden oder auch ein anderes ihrer Interessen vertiefen wollen, wird somit die Möglichkeit der individuellen Prioritätensetzung und Gestaltung genommen, da sie (zumindest zu Beginn) alle begonnenen Studien mit ähnlicher (hoher) Intensität betreiben müssen, um ihre Zulassung nicht zu verlieren.
Der Gesetzgeber sieht von der Mindeststudienleistung nur eine Ausnahme vor, und zwar für Studierende mit einer Behinderung von mindestens 50% mit voraussichtlicher Dauer von mindestens 3 Jahren. Personen mit einer leichteren Behinderung, kürzeren Dauer der Einschränkung oder Erkrankungen, bei denen die Patient_innen abwechselnd bessere und schlechtere Phasen durchleben, werden hier nicht berücksichtigt und haben die Standard-Anforderungen zu erfüllen.
Streichung von Prüfungsterminen
[§ 76 (3)]
Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt werden (also für VOs und manche VUs), ändert sich durch die Novelle der Gesetzestext darauf, dass diese (statt bisher „jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters“) nur mehr „jedenfalls 2 Mal im Semester“ anzusetzen sind. Das heißt, dass Lehrende weiterhin freiwillig mehr Prüfungstermine abhalten können. Aus unserer jahrelangen Erfahrung in der Vertretungsarbeit auf verschiedenen Fakultäten unserer Uni wissen wir, dass es in vielen Fällen bereits schwierig ist, Lehrende zur Einhaltung dieser bestehenden Regeln zu bringen und dass es nur sehr wenige Lehrende gibt, die zusätzliche Termine anbieten.
In der aktuellen Satzung der TU (hier legt der Senat einer Universität hochschulweite Regelungen fest) wird die im bisherigen Universitätsgesetz enthaltene Regelung (Anfang, Mitte und Ende des Semesters) eins zu eins wiederholt. Eine Satzung ist jedoch nicht in Stein gemeißelt – künftige Rektorate oder Senatsmehrheiten könnten die aktuelle Regelung aufweichen, da die 3 Termine in Zukunft nicht mehr im Bundesgesetz verankert sein sollen. Diese 3 Termine im Semester sind für die Studierbarkeit jedoch von enormer Wichtigkeit, da es aufgrund der Menge des Stoffs oft nicht möglich ist, die Prüfungen aller besuchten Vorlesungen Ende Jänner bzw. Ende Juni abzulegen.
Eine Intensivierung des Problems ergibt sich aus der Überschneidung von Prüfungen. Werden weniger Prüfungstermine pro Semester angeboten, hast du weniger Ausweichmöglichkeiten, falls die Termine von mehreren dir noch fehlenden Prüfungen am selben (Halb-)Tag stattfinden.
Wir rechnen diesbezüglich mit einer Verschärfung der Lage, da Prüfungen nun nicht mehr wie bisher jeweils am Anfang, Ende und in der Mitte des Semesters stattfinden müssen, sondern der Zeitpunkt für die Lehrenden absolut frei wählbar ist. Somit könnte es sein, dass die zwei Termine direkt hintereinander, gegebenenfalls sogar am selben Tag zu verschiedenen Uhrzeiten, stattfinden. Auch Termine ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit wären plötzlich möglich, was insbesondere berufstätigen Studierenden Probleme bereiten würde. Außerdem ist nun nicht mehr gewährleistet, dass man eine Vorlesung tatsächlich in dem Semester abschließen kann, in dem man sie besucht, da theoretisch alle Prüfungstermine schon am Anfang des Semesters stattfinden können.
Kurz zusammengefasst können wir also nicht sicher sagen, ob die Anzahl der Prüfungstermine an der TU Wien in unmittelbarer Zukunft tatsächlich sinken wird oder nicht. Was wir jedoch mit Sicherheit wissen, ist dass wir als Studierende den Rechtsanspruch auf den dritten Termin verlieren, da er nicht mehr in einem Bundesgesetz verankert sein soll.
Abschaffung der Nachfrist
[§ 61, § 62 (1)]
Es wird Studierenden in Zukunft nicht mehr möglich sein, den ÖH-Beitrag bzw. die Studiengebühren in der Nachfrist einzuzahlen, da diese von nun an nicht mehr automatisch existiert, sondern extra vom Rektorat zu definieren wäre.. Das Rektorat müsste zusätzlich zur regulären Fortmeldungsfrist eine eigene, zusätzliche “Kulanzfrist” bestimmen (im WS maximal bis zum 31.10. statt wie bisher ein Monat später). Dies bedeutet, dass man bei Verpassen der allgemeinen Zulassungsfrist automatisch für das Folgesemester vom Studium abgemeldet wird.
Bisher haben sich nach dem Verstreichen der allgemeinen Zulassungsfrist lediglich die Studiengebühren für EU/EWR-Staatsbürger_innen um 10% erhöht, eine Exmatrikulation drohte erst mit dem Ende der Nachfrist am 30.11. bzw. 30.04. Mit der neuen Regelung werden Studierende, die bereits Studiengebühren bezahlen müssen und diese aus verschiedenen Gründen im September noch nicht aufbringen können, von ihrem Studium abgemeldet. Da die nächste Möglichkeit zur erneuten Anmeldung erst mit dem nächsten Semester kommt, könnten betroffene Studierende somit mehrere Monate lang weder Übungen absolvieren noch Prüfungen ablegen, wodurch sie ein Semester bzw. im schlimmsten Fall ein Jahr verlieren würden.
Menschen, die sich für ein neues Studium anmelden möchten, konnten sich bisher mit einem triftigen Grund auch noch innerhalb der Nachfrist inskribieren. Nun ist die Anmeldung für ein Studium nach Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist (diese endet nun spätestens am 05.09.) nur mehr mit sehr wenigen Ausnahmegründen bis spätestens 31.10. möglich.
Besonders hart trifft diese Änderung Studienwerber_innen bzw. Studierende aus Drittstaaten, da diese zusätzliche Auflagen bei der Erstanmeldung/erneuten Anmeldung haben, z.B. Nachweis von Sprachzertifikaten oder Nachweis der besonderen Universitätsreife. Die Durchsicht der eingereichten Unterlagen sowie das Fällen einer Entscheidung nimmt bei den dafür zuständigen Stellen unserer Universität oft mehrere Wochen oder sogar Monate in Anspruch, was in der Vergangenheit regelmäßig dazu geführt hat, dass die Zulassung erst in der Nachfrist erteilt wurde und sich die betroffenen Drittstaatangehörigen erst dann tatsächlich anmelden konnten. In Zukunft müssen die Antragsteller_innen in solchen Fällen auf den Beginn des nächsten Semesters warten.
Des Weiteren ist nirgends festgelegt, ob man die Gebühren für das neue Semester bereits entrichten muss, sofern man in oben erwähnter vom Rektorat definierter “Kulanzfrist” sein Studium abschließt. Die bisherige Regelung, dass man sein Studium bis zum Ende der Nachfrist (30.11. bzw. 30.04.) ohne Entrichtung der Studiengebühren abschließen kann, geht somit verloren.
Verschlechterungen bei der direkten Masterzulassung
[§ 61]
Mit der Novelle des Universitätsgesetzes wird der Abschnitt gestrichen, der den Senaten ermöglicht, in der Satzung ihrer Universität eigene Zulassungsfristen für “konsekutive Masterstudien” festzulegen. Um ein konsekutives Masterstudium handelt es sich, wenn die/der Studierende gerade an derselben Universität ein fachverwandtes Bachelorstudium abgeschlossen hat, das sie/ihn zur Inskription in ein bestimmtes Masterstudium befähigt (also z.B. das Masterstudium Bauingenieurwissenschaften nach dem Bachelorstudium Bauingenieurwesen). Bisher hat dieser Paragraph ermöglicht, dass man nach Abschluss eines TU-Bachelors auch mitten im Semester in den TU-Master starten kann.
In Zukunft kann zwar das Rektorat für Masterstudien noch eine eigene Zulassungsfrist festlegen (die gesetzlich vorgeschriebene Frist mit 05.09. bzw. 05.02. gilt nur für Bachelor- und Diplomstudien), die bisherige “Spezialbehandlung” für TU-Bachelor-Absolventen wird aber schwieriger umzusetzen: Das Rektorat müsste jedes Semester für die Masterstudien von neuem zwei unterschiedliche Fristen festlegen (eine für “interne” und eine für “externe” Studierende), die Regelung nicht mehr für längerfristige Gültigkeit iin die Satzung aufgenommen werden könnte. Wir gehen leider davon aus, dass unsere Universitätsleitung den Dekanaten den daraus resultierenden erhöhten Verwaltungsaufwand nicht zumuten möchte, um Ressourcen und Kosten zu sparen. Im Endeffekt befürchten wir daher, dass der für uns gewohnte unkomplizierte und unbürokratische Übergang von Bachelor- zum Masterstudium durch die UG-Novelle praktisch abgeschafft wird.
An unserer Universität wird diese Änderung unweigerlich zu Verzögerungen in der Studienzeit führen, da viele Studierende mitten im Semester ihren Bachelor abschließen.
Learning Agreements
[§ 59 (4)]
Es soll die Möglichkeit geben, als Studierender im letzten Abschnitt seines Studiums (bei Erreichen von mehr als 100 ECTS seines Studiums) mit der Universität ohne rechtlichen Beistand einen Vertrag bezüglich seines Studiums abzuschließen. Es ist fraglich, ob die Universität den Studierenden entgegenkommen wird oder versuchen würde, einfach allen einen “Standardvertrag” auf’s Aug’ zu drücken. Wie sehr auf individuelle Umstände von Studierenden Rücksicht genommen wird, ist unklar. Zwar soll es so möglich werden von den Studiengebühren befreit zu werden, jedoch können die hierfür eingeforderten Pflichten sehr leicht überfordernd werden und eine freie Studieneinteilung komplett zerstören.
Als Studierende_r hat man kein Recht auf einen derartigen Vertrag, es steht dem_der Studiendekan_in frei, mit einem Angebot an Studierende seiner_ihrer Wahl heranzutreten, so lange sie die 100-ECTS-Bedingung erfüllen. Wenn die TU in einer Studienrichtung im großen Stil mit ihren Studierenden Learning Agreements abschließt, führt dies zur Bildung einer Zwei-Klassen-Gesellschaft unter den Studierenden. Gibt es z.B. im dritten Semester lt. Semester-Vorschlag eine große VO-Prüfung, die von fast allen Studierenden aufgeschoben wird, ist es sehr wahrscheinlich, dass das Learning Agreement den Studierenden mit mehr als 100 ECTS eine Bevorzugung bei der Vergabe der Prüfungsplätze in diesem Fach zusichert, damit sie ihr Studium endlich abschließen. Für Studierende, die bemüht sind, sich an den Semestervorschlag zu halten und dafür u.U. die eine oder andere Übung verschieben, kann es dadurch nahezu unmöglich werden, einen Platz bei dieser Prüfung zu ergattern.
Insgesamt sehen wir die große rechtliche Unsicherheit, die beim Thema Learning Agreements vorherrscht, sehr kritisch, vor allem da das neue UG den Studierenden beim Eingehen eines solchen Vertrages vielePflichten aufbürdet, den Universität dagegen relativ wenige.
Richtlinienkompetenz des Rektorats
[§ 22 (12a)]
Dem Rektorat soll ermöglicht werden, bestimmte verpflichtende strukturelle Bedingungen an Curricula zu stellen, welche von der Studienkommission dann in den Studienplänen umgesetzt werden sollen. Genauer ist im Gesetzestext die Rede von der “Erlassung von Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula”. Da eine genauere Definition dessen, was “strukturelle Gestaltung” ist, fehlt, befürchten wir, dass so einer Einmischung der Rektorate in die Studienpläne Tür und Tor geöffnet wird, was im direkten Gegensatz zur in Österreich geltenden Freiheit der Lehre steht.
Dadurch werden den Studienkommissionen, in denen ein Drittel der Plätze von Studierendenvertreter_innen eingenommen wird, Teile ihrer jetzigen Kompetenzen entzogen. Das Ministerium könnte durch entsprechende Bedingungen bei der Vergabe von Geldern an die Universitäten Druck auf das Rektorat ausüben und so indirekt den Inhalt von Curricula diktieren. Die von dir gewählten Studierendenvertreter_innen wären so weniger in den Prozess der Studienplanerstellung und -gestaltung eingebunden. Auch der Senat, in dem Studierende vertreten sind, dürfte dazu lediglich eine Stellungnahme abgeben; ob diese Beachtung findet, ist fraglich (bisher hatte der Senat mit den Studienkommissionen als seinen Untergremien sämtliche Entscheidungsgewalt bei den Inhalten der Studienpläne).
Beurlaubungen
[§ 67 (1)]
Mit der neuen UG-Novelle wird es nun nicht mehr möglich sein, dass die Universität eigene zusätzliche Gründe für eine Beurlaubung zulässt. Die Regelung der TU Wien, dass man sich auch aufgrund eines “anderen gleichwertigen studienbehindernden Grund” beurlauben lassen kann, muss dann leider abgeschafft werden. Studierende die von Problemen betroffen sind, die nicht in eine der vordefinierten Kategorien fallen, bleiben somit in Zukunft auf der Strecke.
Außerdem soll von nun an eine Beurlaubung innerhalb des ersten Semesters nicht mehr möglich sein, außer es liegt eine triftiger Grund vor. Eine Ableistung der Wehr- oder Zivildienstpflicht bzw. Freiwilliges Soziales Jahr gilt in diesem Fall nicht mehr als Beurlaubungsgrund. Da auch die Nachfrist gestrichen werden soll, kann man sich dann für das Wintersemester nur mehr bis zum 31. Oktober, und im Sommersemester bis zum 31. März beurlauben lassen. Eine Beurlaubung zu einem späteren Zeitpunkt im Semester ist nur mehr aufgrund von Erkrankung, Schwangerschaft oder Betreuungspflichten möglich, nicht aber aus anderen Beurlaubungsgründen.
Mit dem Fall der Nachfrist sind also Beurlaubungen bei Tätigkeiten wie etwa einem außerordentlichen Zivildienst analog zum letzten Sommersemester nur mehr dann möglich, wenn sie bereits vor dem Ende der allgemeinen Zulassungsfrist am 05.09. bzw. 05.02., also vor Beginn des eigentlichen Semesters erfolgen.
Anerkennungen
[§ 78]
Für Anerkennungen soll eine Beweislastumkehr erfolgen, das heißt, dass in Zukunft nicht mehr du beweisen musst, dass die betroffenen Lehrveranstaltungen gleichwertig sind, sondern dass die Universität (genauer: der/die Studiendekan_in), wenn sie die Anerkennung ablehnen will, beweisen muss, dass dies nicht der Fall ist.
Allerdings kann eine Anerkennung von Studienleistungen aus vorangegangenen Studien nun nur mehr innerhalb des ersten Semesters erfolgen, weshalb in Zukunft der Zeitpunkt der Anerkennung plötzlich sehr wichtig sein wird. Bei verspäteter Einreichung können Anerkennungen von vornherein abgelehnt werden.
Evaluierungen
[UG § 14 (2a), UG § 58 (12), HS-QSG § 22 (2)]
Ein positiver Punkt am neuen Universitätsgesetz ist, dass der tatsächliche Arbeitsaufwand für ECTS-Credits durch eine entsprechende Evaluation der Studienpläne genauer kontrolliert werden soll. Leider sind aber kaum bis keine Sanktionsmöglichkeiten für Universitäten, die sich nicht an die Vorgaben halten, vorgesehen. Darüber hinaus ist noch sehr unklar, wie diese Evaluierung tatsächlich durchgeführt werden soll und ob daraus auch wirklich Verbesserungen resultieren werden. Aus diesen Gründen begrüßen wir zwar die hinter dieser Änderung stehende Idee, sind aber die Umsetzung betreffend noch sehr skeptisch.
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Linksammlung
Offizieller Gesetzesvorschlag: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00079/index.shtml#tab-Uebersicht
Momentan gültiges Universitätsgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128
Studienrechtliche Bestimmungen der TU Wien: https://www.tuwien.at/index.php?eID=dms&s=4&path=Satzung/Studienrechtliche%20Bestimmungen.pdf