Einsichtnahme ins vorläufige Wähler\_innenverzeichnis sowie Einspruchsfrist

Einsichtnahme ins vorläufige Wähler_innenverzeichnis sowie Einspruchsfrist

06.04.2017 05:35

Vom 06.04.2017 bis 11.04.2017 ist eine Einsichtnahme in das vorläufige Wähler_innenverzeichnis zu den Öffnungszeiten* unseres Sekretariats möglich. Diese Frist gilt auch für das bundesweite Wähler_innenverzeichnis, welches bei der ÖH-Bundesvertretung aufliegt. Alle die bis 28.04. (Stichtag für die Wahlberechtigung) fortgemeldet sind, sind für die kommende ÖH-Wahl wahlberechtigt. Sollte man sich dennoch nicht im Wähler_innenverzeichnis wiederfinden, kann bis 11.04.2017 Einspruch bei der Wahlkommission erhoben werden. Hierfür kann man sich gerne an unser Referat für Bildung und Politik (
bipol@htu.at
) wenden.

*) Achtung: am 10.4.2017 und 11.4.2017 (der vorlesungsfreien Zeit (Osterferien)) kommt es zu eingeschränktem Betrieb im Sekretariat. Dieses ist nur Vormittags geöffnet


Auszug aus der aktuellen Fassung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
  *** Einsichtnahme in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ***

§ 19. (1) Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis fünf Wochen vor dem ersten Wahltag aufzulegen.

(2) Aufzulegen ist:
1. In den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV und
2. in den Räumen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV.

(3) Während des Zeitraumes gemäß Abs. 1 kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Einsicht in das jeweilige vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis nehmen.

(3a) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass während des Zeitraumes gemäß Abs. 1, auch eine Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems erfolgen kann. Dafür hat die oder der Studierende ihre oder seine Identität durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), glaubhaft zu machen. Die Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ist dabei auf die eigenen Wahlberechtigungen beschränkt. Ein diesbezüglicher Beschluss ist nur dann zulässig, wenn für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF gemäß § 15 Abs. 2 Z 11 vorhanden ist.

(4) Die Wahlkommissionen haben an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen und den den Wahlkommissionen zugewiesenen Plakatflächen die Wahlberechtigten fristgerecht auf den genauen Zeitpunkt und die Dauer der Einsichtnahme hinzuweisen.

(5) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass Informationen zur Wahl in elektronischer Form (E-Mail) an alle Wahlberechtigten versandt werden. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss einen Dienstleister mit der Versendung zu beauftragen.

*** Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ***

§ 20. (1) Im gemäß § 19 festgelegten Zeitraum kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission schriftlich Einspruch gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erheben. Der Einspruch hat einen Antrag auf Aufnahme einer oder eines Wahlberechtigten in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis, die Berichtigung einer Wahlberechtigung oder die Streichung einer oder eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu enthalten.

(2) Die zuständige Wahlkommission hat über Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis längstens binnen dreier Werktage zu entscheiden. Eine Verbesserung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist insbesondere notwendig, wenn durch Vorlage geeigneter Urkunden oder Belege dessen Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.

(3) Ist auf Grund einer Entscheidung der Wahlkommission eine Änderung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission diese Entscheidung unmittelbar nach Beschlussfassung der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mitzuteilen. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat sodann die Änderung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses vorzunehmen oder zu veranlassen.

(4) Dieses von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft berichtigte Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) ist der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl zugrunde zu legen.
Scroll to Top