Rechte und Pflichten

Liebe Studierende!

Als Student oder Studentin hast du, genau wie alle anderen Universitätsangehörigen, Rechte und Pflichten. Diese sind im Universitätsgesetz 2002 sowie in den Studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung der TU Wien festgeschrieben. Um dir einen Überblick zu verschaffen, haben wir die wichtigsten darin enthaltenen Informationen für dich zusammengefasst.

Rechte und Pflichten der Studierenden

  • Recht auf Prüfungseinsicht: Prüferinnen und Prüfer können dir nicht verwehren, Einsicht in deine beurteilten Prüfungen zu nehmen (bis 6 Monate nach der Beurteilung). Du darfst dir die korrigierten Unterlagen auch vervielfältigen, ausgenommen sind nur Multiple-Choice Fragen und die dazugehörigen Antworten.
  • Recht auf Prüfungswiederholung: Du hast das Recht, eine negative Prüfung bis zu vier Mal zu wiederholen (sprich: fünf Antritte), eine negative STEOP-Prüfung bis zu drei Mal (4 Antritte). Der vierte und der fünfte Antritt haben hierbei kommissionell (unter dem Beisitz mehrerer Prüferinnen und Prüfer) zu erfolgen, sofern die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt wird (also nicht bei prüfungsimmanenten LVA, zum Beispiel Übungen). Auch positive Prüfungen darfst du innerhalb von einem halben Jahr nach Ablegung der Prüfung bzw. vor Ende des Studienabschnittes einmal wiederholen. Es zählt hierbei die Note der letzten Prüfung, auch wenn diese schlechter sein sollte als die der ersten Prüfung.
    Neu seit WS 2022/23: Bei der letzten Prüfung des Studiums gibt es einen zusätzlichen sechsten Antritt
  • Einspruchsrecht bei Prüfungen: Sollte bei der Durchführung einer negativ bewerteten Prüfung ein schwerer Mangel aufgetreten sein, so hast du das Recht, diese Prüfung innerhalb von 4 Wochen zu beeinspruchen. Sollte dem Einspruch stattgegeben werden, zählt die Prüfung nicht zu deinen Prüfungsantritten dazu. Mängel dieser Art wären zum Beispiel, wenn zu wenig Zeit für die Prüfung veranschlagt war oder wenn die An- und Abmeldefristen nicht eingehalten wurden. Allerdings musst du als Beschwerdeführer die Mängel nachweisen („glaubhaft machen“). Gegen die Note der Prüfung hast du hingegen kein Einspruchsrecht.
  • Anerkennung von Prüfungen: Prüfungen von anderen Universitäten oder von anderen Studienrichtungen sind dir dann von der Studiendekanin oder vom Studiendekan anzuerkennen, wenn sie einer Prüfung gemäß deines Studienplans gleichwertig sind. Jedenfalls anerkannt werden müssen Prüfungen mit gleichem Inhalt und höchstens geringfügig abweichenden ECTS-Punkten (20 % Differenz). Wenn man dies zum Beispiel für Auslandsaufenthalte bereits im Vorhinein mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan abklärt, erspart man sich Streitereien im Nachhinein.
  • Absolvierung von Prüfungen nach Auslaufen einer Lehrveranstaltung: Du hast die Möglichkeit, die Prüfung zu einer Lehrveranstaltung bis zu drei Semester nach dem Auslaufen der Lehrveranstaltung zu absolvieren. Dies gilt auch, wenn für die Lehrveranstaltung eine äquivalente Lehrveranstaltung angeboten wird.
  • Nichterscheinen trotz Anmeldung: Es gehört zu deinen Pflichten, dich von Prüfungen innerhalb der Fristen (spätestens 2 Arbeitstage vor dem Prüfungstermin) abzumelden, wenn du nicht antreten möchtest. Solltest du dennoch nicht zur Prüfung erscheinen, darf dir kein Zeugnis ausgestellt werden. Allerdings wirst du auf Wunsch der LVA-Leitung von Studiendekan_in für den nächsten Prüfungstermin gesperrt werden. Achtung: Dies ist auch der Fall, solltest du nur auf der Warteliste stehen!
  • Wartelistenregelung: Wenn du für einen Prüfungstermin auf der Warteliste stehst, musst du trotzdem zum Termin erscheinend. Sollten bei der Prüfung freie Plätze vorhanden sein, kannst du sie sofort ablegen. Andernfalls muss dir die Studiendekanin oder der Studiendekan einen Alternativtermin ehestmöglich, jedoch vorzugsweise innerhalb von 2 Wochen, ermöglichen.
  • Freie Prüferinnen- und Prüferwahl: Du hast das Recht, dir deine Prüferinnen bzw. Prüfer auszusuchen, sofern diese berechtigt sind, die jeweilige Prüfung abzunehmen. Deinem Antrag auf eine bestimmte Prüferin bzw. einen bestimmten Prüfer ist nach Möglichkeit zu entsprechen, bei der zweiten Wiederholung (sprich: dritter Antritt) muss dem Antrag entsprochen werden.
  • Abweichende Prüfungsmodalitäten: Wenn es dir aus körperlichen Gründen nicht möglich ist, eine Prüfung nach dem angebotenen Modus abzulegen, hast du das Recht auf einen abweichenden Prüfungsmodus, sofern der Inhalt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Wenn du dir zum Beispiel die Hand gebrochen hast und deshalb mit deiner schwächeren Hand eine schriftliche Prüfung machen möchtest, kannst du mehr Zeit verlangen.
  • Beurlaubung: Du hast die Möglichkeit, dein Studium an der TU Wien für kurze  Zeit zu unterbrechen (max. insgesamt 6 Semester), ohne dass deine Zulassung zum Studium an der TU Wien erlischt. Nähere Informationen findest du auf der Seite der TU Wien

Pflichten der Prüferinnen und Prüfer:

  • Angebot von drei Prüfungsterminen pro Semester: Zu Vorlesungen müssen in jedem Semester mindestens drei Prüfungstermine angeboten werden und zwar jeweils zu Beginn, in der Mitte und am Ende des Semesters. Auch bei Vorlesungsübungen mit einer abschließenden Prüfung ist sicherzustellen, dass auch in den darauffolgenden Semestern dreimal die Möglichkeit besteht, diese Prüfung zu absolvieren.
  • Schaffen von ausreichend vielen Prüfungsplätzen: Sollten für eine Prüfung mehr Personen angemeldet sein, als es die räumlichen Möglichkeiten zulassen (stehen also Studierende auf der Warteliste), so muss die Studiendekanin oder der Studiendekan einen Alternativtermin ehestmöglich, jedoch vorzugsweise innerhalb von 2 Wochen, ermöglichen. Das Recht auf diesen Termin hast du aber nur, wenn du als Studierender auf der Warteliste auch zum ursprünglichen Prüfungstermin erscheinst!
  • Abmeldung zu Prüfungen: Es steht dir zu dich bis spätestens zwei Arbeitstage schriftlich oder elektronisch vor dem Prüfungstermin davon abzumelden. Wenn eine Abmeldung in Tiss nicht mehr möglich ist, darfst du dich trotzdem per e-mail bis zwei Arbeitstage vor der Prüfung abmelden.
  • Ausstellung von Zeugnissen: Der oder die Vortragende hat bis zu vier Wochen nach dem Prüfungstermin Zeit, die Prüfungen zu korrigieren. Bis dahin muss ein Zeugnis ausgestellt werden.
  • Ab WS 2022/23: Nachfristen: Die Nachfrist zur Meldung der Fortsetzung des Studiums wurde um 1 Monat verkürzt und geht nur noch bis 31.10. für das Wintersemester bzw. bis  31.03. für das Sommersemester. Selbiges gilt für die verlängerte Zulassungsfrist in begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise bei einer Reifeprüfung am 1. Nebentermin), welche nun auch schon mit 31.10. bzw. 31.03 endet.
  • Für Studierende, die ab dem WS 2022/23 zugelassen wurden: Mindeststudienleistungen: Du musst die innerhalb von vier Semestern 16 ECTS erbringen. Die Frist ist hierbei jeweils der 31.10. bzw. 31.03. (ein Monat nach Semesterende), wobei der Zeitpunkt der Absolvierung der Leistung maßgeblich ist (nicht das Datum des Zeugnisses). Somit ist die vorgesehene Beurteilungsfrist von 4 Wochen (anders als ursprünglich vorgesehen) in dieser Frist mitbedacht. Bei Nicht-Erreichen der Mindeststudienleistung erlischt deine Zulassung sofort mit 01.11. bzw. 01.04. und eine erneute Zulassung ist erst nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig (entspricht 4 Semestern).

Falls du spezielle Fragen hast kannst du uns natürlich jederzeit unter bipol@htu.at kontaktieren.

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