Universitäts­vertretung

Was ist die Universitätsvertretung?

Die Universitätsvertretung (UV) der HTU Wien ist das gewählte „Parlament“ der Studierenden an der TU Wien. Bei den ÖH Wahlen werden die 17 Mandate der UV in einer Listenwahl gewählt.

Die Universitätsvertretung und ihre Mandatar_innen

Der Universitätsvertretung gehören in der Funktionsperiode 2023-2025 17 Mandatar_innen an:

  1. Paul Koo
  2. Annegret Schön
  3. Josef Fraczek
  4. Luca Eichler
  5. Cassandra Rosa Schober
  6. Godwin Biziyaremye
  7. Pia-Marie Graves
  8. Nathan Runggaldier
  9. Elise Scheiber
  10. Sofia Futterknecht
  11. David Mooslechner
  12. Otto Winter
  1. Philipp Petrac
  2. Lisa Blenk
  3. Fedora Herzog
  1. Felix Effenberg
  1. Moritz Mairhofer

Sitzungen der Universitätsvertretung 2023-2025

1. UV Sitzung

09.11.2023 18:00

Seminarraum AA 02-1

2. UV Sitzung

18.12.2023 18:00

Seminarraum AA 02-1

3. UV Sitzung

18.01.2024 10:00

Boecklsaal

4. UV Sitzung

18.04.2024 10:00

Boecklsaal

5. UV Sitzung

22.05.2024 18:00

Seminarraum AA 02-1

6. UV Sitzung

24.06.2024 10:00

Kontaktraum

7. UV Sitzung

30.10.2024 17:00

HTU Lernraum AC EG 44

8. UV Sitzung

10.12.2024 17:00

HTU Lernraum AC EG 44

9. UV Sitzung

20.01.2025 17:00

HTU Lernraum AC EG 44

10. UV Sitzung

31.03.2025 17:00

HTU Lernraum AC EG 44

11. UV Sitzung

21.05.2025 14:00

HTU Lernraum AC EG 44

12. UV Sitzung

25.06.2025 17:00

HTU Lernraum AC EG 44

Dies ist eine unverbindliche Information. Die Sitzungstermine gelten erst mit der offiziellen Einladung als fixiert. Protokolle werden erst nach Beschluss (normalerweise in der nächsten Sitzung) veröffentlicht. Beschlüsse werden der Sammlung erst hinzugefügt, wenn das Protokoll der jeweiligen Sitzung beschlossen wurde.

Aufgaben der Universitätsvertretung

(gemäß § 17 HSG 2014 BGBl. I Nr. 45/2015 idF BGBl. I Nr. 77/2021)

  1. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft fallen;
  2. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. An Bildungseinrichtungen mit Organen gemäß § 15 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und den Organen gemäß § 15 Abs. 2 mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen. An Bildungseinrichtungen ohne Organe gemäß § 15 Abs. 2 und an den anderen Bildungseinrichtungen sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht; Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. An Bildungseinrichtungen mit Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und den Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen. An Bildungseinrichtungen ohne Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und an den anderen Bildungseinrichtungen sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;
  3. Verfügung über das Budget der Hochschulvertretung;
  4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft; Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;
  5. Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
  6. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
  7. Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden; Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 UG, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
  8. Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen und bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen; Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß Paragraph 52, entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen und bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
  9. Koordination der Tätigkeiten der Organe gemäß § 15 Abs. 2, sofern solche eingerichtet sind, und Koordination der Tätigkeiten der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2,, sofern solche eingerichtet sind, und
  10. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden;
  11. Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.

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