Leitfaden Funktionsgebühren

Dieser Artikel bezieht sich auf das Steuerjahr 2023.

Was ist eine Funktionsgebühr?

Das Geld, welches du auf der ÖH für deine Funktion erhältst ist eine Funktionärsgebühr iSv § 29 Z 4 Einkommenssteuergesetz (EStG).

Bei welchen Beihilfen und Versicherungen zählen Funktionsgebühren als Einkommen?

Sozialversicherung

Die Funktionärsgebühr kann niemals der Sozialversicherungspflicht unterliegen, weil es sich nicht um ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt.

Studienbeihilfe

Da es sich bei der ÖH Aufwandsentschädigung (Funktionärsgebühr) um ein Einkommen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes handelt, zählt diese als Einkommen und ist daher für die Zuverdienstgrenze (€ 15.000/Jahr) relevant. Das Einkommen bei der Studienbeihilfe ist gesondert definiert und unterscheidet sich von dem der Familienbeihilfe [3].

Familienbeihilfe

Da es sich bei der ÖH Aufwandsentschädigung (Funktionärsgebühr) um ein Einkommen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes handelt, zählt diese als Einkommen und ist daher für die Zuverdienstgrenze (€ 15.000/Jahr) relevant [5].

Waisenpension

Eine feste Einkommensgrenze gibt es beim Bezug der Waisenpension nicht. Wichtig ist jedoch, dass Waisenpension nur zusteht, wenn die Arbeitskraft des Kindes durch die Ausbildung überwiegend beansprucht wird. Die ÖH-Funktionsgebühr ist in der Regel unbeachtlich.

Ab wann muss ich Funktionsgebühren an das Finanzamt melden und versteuern?

Es gibt zwei relevante Grenzen [2]:

  1. Funktionsgebühren müssen versteuert werden, wenn der Gewinn/Überschuss aus allen selbständigen Nebeneinkünften (Funktionsgebühren, Einkünfte aus freiem Dienstvertrag/Werkvertrag, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, …) über 730 € im Kalenderjahr beträgt. 
  2. Eine Funktionsgebühr muss versteuert werden, wenn du gemeinsam mit anderen Einkünften die maßgebliche Jahresgrenze an Einkommen von € 12.000 überschreitest. 

Kann ich etwas absetzen?

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil festgelegt, dass Werb­ungs­kosten (Ausgaben) nur aufgrund einer beruflichen Ver­an­lass­ung geltend gemacht werden dürfen. Die Ausübung eines ÖH-Mandats, und der eventuell daraus entstehenden Aus­gab­en, sind jedoch nicht beruflich veranlasst! Das bedeutet, dass Aufwendungen aus der ÖH-Tätigkeiten nicht als Werb­ungs­kost­en abzugsfähig sind. Du kannst jedoch Aufwendungen aus deiner Nebentätigkeit, für die du Funk­ti­ons­ge­bühren hältst, als Werbungskosten geltend machen. Dazu zählen:

  • Fahrtkosten, Tages- und Nachtdiäten
  • anteilig PC- und Internetkosten (z.B. 10 % der Kosten entfallen auf die Tät­ig­keit aus der du Funktionsgebühren erhältst)
  • anteilig Telefonkosten (z.B. 10 % der Kosten entfallen auf die Tätigkeit aus der du Funktionsgebühren erhältst)

In der Praxis hebst du dir Rechnungen auf, die mit deiner Tätigkeit zu tun haben. Das können zB Rechnungen für Mittagessen (=Tagesdiäten) sein. Diese Rechnungen musst du mindestens 7 Jahre aufbewahren.

Es wird der tatsächliche Aufwand für die Funktion gegengerechnet. Unter Gewinn/Überschuss ist die 

Summe der (Brutto-) Einnahmen minus der Aus­gaben 

zu verstehen. Erst wenn die aus dieser Rechnung ermittelte Summe (= Gewinn/Überschuss) 730 € übersteigt, ist eine Einkommensteuererklärung fällig.

Wie gebe ich die Funktionsgebühr bei der Steuer an?

Diese wird in der Einkommensteuererklärung angegeben. Man muss seine Steuererklärung zB über 

FinanzOnline von der Arbeitnehmerveranlagung auf die Einkommenssteuererklärung umstellen. Der Erklärungswechsel erfolgt im Menü unter 

Weitere Services -> Erklärungen -> Erklärungswechsel.
Das Feld 

für die Funktionsgebühen hat die Kennzahl 804. Du findest es in der Einkommenssteuererklärung unter 

Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen und sonstige Einkünfte -> Sonstige Einkünfte -> Funktionsgebühren (§ 29 Z 4).

Die HTU-Steuerberatung hilft dir gerne beim ausfüllen.

Erklärungsfrist

Abgabe der Steuererklärung in Papierform30. April des Folgejahres
Elektronische Erklärungsabgabe (über FinanzOnline)30. Juni des Folgejahres

§ 109A ESTG Meldungen der ÖH

Funktionsgebühr

Die Österreichische Hochschüler_innenschaft ist verpflichtet Verdienste aus Funktionsgebühr beim Finanzamt zu melden, wenn:

  • das dem Funktionär/der Funktionärin im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt für alle Leistungen einschließlich allfälliger Reisekostenersätze mehr als EUR 900 nettoODER
  • das Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für eine einzelne Leistung mehr als EUR 450 netto beträgt.

Werkverträge

Die ÖH meldet Entgelte für Werkverträge, welche Personen oder Personengesellschaften mit der ÖH abschließen ab den folgenden Grenzen an das Finanzamt:

  • Werkvertragshonorar mehr als € 450
  • Mehrere Werkvertragshonorar/Jahr mehr als € 900

Wann erfolgt die Meldung?

Die Meldung erfolgt spätestens im Februar des Folgejahres und du erhältst einen Brief der HTU und einen digitalen Bescheid in FinanzOnline.

Formulare

Formulare der HTU

Formulare und Infos der ÖH

Quellen

[1] https://www.arbeiterkammer.at/service/betriebsrat/rechteundpflichtendesbetriebsrates/Funktionsgebuehren.html

[2] https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/einkommensteuer/einkommensteuererklaerungspflicht.html

[3] https://www.stipendium.at/faq/faq-haeufig-gestellte-fragen

[4] https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/2/2/Seite.080712.html

[5] https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/universitaet/3/Seite.160305.html

[6] https://www.oeh.ac.at/funktionsgebuehr/

Leitfaden erstellt am 15.01.2024.

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