Budget der Studien- und Fakultäts​vertretungen

Die Aufteilung des Budgets der HTU auf die Studien- und Fakultätsvertretungen ist in der HTU Satzung geregelt. Diese Seite versucht den Aufteilungsprozess gemäß §5 vereinfacht zu erklären.

Keine Garantie auf Richtigkeit und Vollständigkeit! Im Widerspruchsfall zählt die Satzung der HTU!

tl;dr: Grundprinzip der Geldverteilung

Ein Teil der Gelder, die die Universitätsvertretung durch Studierendenbeiträge erhält, wird an die Studienvertretungen und Fakultätsvertretungen verteilt:

Beispielrechnung für Budgetverteilung
  • 30 % der Gelder gehen an die Studienvertretungen, davon werden zuerst die Funktionsgebühren abgezogen. Vom Rest wird mindestens 80 % gleichmäßig verteilt, der Rest nach der Anzahl der Studierenden.
  • 10 % der Gelder gehen an die Fakultätsvertretungen, von denen mindestens 80 % gleichmäßig auf die Studienvertretungen verteilt werden (außer Doktorat), der Rest nach Studierendenanzahl.
  • Es gibt Möglichkeiten, dass Gelder zwischen Fakultätsvertretungen und Studienvertretungen hin und her fließen.
  • Die Doktoratsvertretung bekommt zusätzlich zu ihrem StV Budget 33 % des Grundbudgets einer Fakultätsvertretung.

Verteilung an die Studienvertretungen (StV)

  1. Mindestens 30 % der Gelder müssen an die Studienvertretungen gehen. Diese Summe wird als BudgetStV bezeichnet.
    Beispiel: Wenn 100.000 Euro aus den Studierendenbeiträgen eingenommen werden, müssen mindestens 30.000 Euro an die Studienvertretungen verteilt werden. Diese 30.000 Euro sind BudgetStV.
  2. Von BudgetStV werden die Funktionsgebühren (Verwaltungskosten) abgezogen. Der Restbetrag wird als SachaufwandStV bezeichnet.
    Beispiel: Wenn die Funktionsgebühren der Studienvertreter_innen 5.000 gemeinsam Euro betragen, dann ist SachaufwandStV = BudgetStV – 5.000 = 25.000 Euro.
  3. Mindestens 80 % von SachaufwandStV werden gleichmäßig auf alle Studienvertretungen verteilt (GrundsockelStV). Der Restbetrag wird je nach Anzahl der Studierenden aufgeteilt.
    Beispiel: Wenn es 5 Studienvertretungen gibt und SachaufwandStV = 25.000 Euro, dann bekommt jede Studienvertretung mindestens 4.000 Euro (80 % von SachaufwandStV sind 20.000 Euro, die auf 5 Studienvertretungen gleichmäßig verteilt werden). Die restlichen 5.000 Euro werden nach der Anzahl der Studierenden in den jeweiligen Studiengängen verteilt – je mehr Studierende, desto mehr Geld.

Verteilung an die Fakultätsvertretungen (FakV)

  1. Mindestens 10 % der Gelder müssen an die Fakultätsvertretungen gehen. Diese Summe wird als BudgetFakV bezeichnet.
    Beispiel: Wenn 100.000 Euro eingenommen werden, müssen mindestens 10.000 Euro an die Fakultätsvertretungen verteilt werden. Diese 10.000 Euro sind BudgetFakV.
  2. Von BudgetFakV werden ebenfalls Funktionsgebühren abgezogen, und der Restbetrag wird als SachaufwandFakV bezeichnet.
    Da an der HTU die Fakultätsvertreter_innen keine Funktionsgebühr beziehen wird dieser Faktor in der Beispielrechnung ignoriert.
  3. Mindestens 80 % von SachaufwandFakV werden gleichmäßig auf alle Fakultätsvertretungen verteilt (GrundsockelFakV), außer der Doktoratsvertretung. Der Rest wird nach der Anzahl der Studierenden der einzelnen Fakultätsvertretungen (außer Doktorat) verteilt.
    Beispiel: Wenn es 4 Fakuktätsvertretungen (ohne Doktorat) gibt und SachaufwandFakV = 10.000 Euro, dann bekommt jede von ihnen 2.000 Euro (80 % von SachaufwandFakV sind 8.000 Euro, die gleichmäßig verteilt werden). Die restlichen 2.000 Euro werden nach der Anzahl der Studierenden in den jeweiligen Fakultäten verteilt.
  4. Wenn eine Studienvertretung mehreren Fakultätsvertretungen angehört, wird das Geld entsprechend der Anzahl der Fakultätsvertretungen aufgeteilt.
    Beispiel: Wenn eine Studienvertretung zu zwei Fakultätsvertretungen gehört, bekommt sie von jeder Fakultätsvertretung die Hälfte des ihr zustehenden Betrags.

Besondere Regelungen zur Geldverteilung

  1. Fakultätsvertretungen dürfen Gelder an die ihnen zugeordneten Studienvertretungen weitergeben, solange sie die festgelegten Verteilungsregeln einhalten.
  2. Studienvertretungen können Fakultätsvertretungen in Absprache Gelder für bestimmte Aufgaben übertragen.
  3. Fakultätsvertretungen dürfen Gelder, die sie von den Studienvertretungen erhalten haben, an diese zurückverteilen, ebenfalls nach den festgelegten Regeln.
  4. Die Doktoratsvertretung erhält zusätzlich zu ihrem regulären Budget 33 % des Grundsockels einer Fakultätsvertretung (GrundsockelFakV).
    Beispiel: Wenn GrundsockelFakV = 6.000 Euro, dann bekommt die Doktoratsvertretung 33 % von 6.000 Euro, also 2.000 Euro zusätzlich zum Budget einer Studienvertretung.
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