Universitätsvertretung

Vorläufige Termine der Sitzungen der Universitätsvertretung

1. UV Sitzung: 09.11., Seminarraum AA 02-1, 18:00. -> zur Aufzeichnung

2. UV Sitzung: 18.12., Seminarraum AA 02-1, 18:00. -> zur Aufzeichnung

3. UV Sitzung: 18.01., Boecklsaal, 10:00. -> zur Aufzeichnung

4. UV Sitzung: 18.04., Boecklsaal, 10:00. -> zur Aufzeichnung

5. UV Sitzung: 22.05., Seminarraum AA 02-1, 18:00 c.t.

6. UV Sitzung: 24.06., Kontaktraum, 10:00 c.t.

Dies ist eine unverbindliche Information. Die Sitzungstermine gelten erst mit der offiziellen Einladung als fixiert.

Die Sitzungen werden gestreamt. -> zum Stream

Beschlüsse und Protokolle der Universitätsvertretung

Protokolle vergangener Sitzungen

Sammlung aller Beschlüsse der Universitätsvertretung ab der Funktionsperiode 2021-2023
Beschlüsse werden dieser Sammlung erst hinzugefügt, wenn das Protokoll der jeweiligen Sitzung beschlossen wurde.

Die Universitätsvertretung und ihre Mandatar_innen

Gruppenfoto aller Mandatar_innen der Universitätsvertretung 2023 bis 2025

Die Universitätsvertretung der HTU Wien ist das gewählte "Parlament" der Studierenden an der TU Wien. Der Universitätsvertretung gehören in der Funktionsperiode 2023-2025 17 Mandatar_innen an:

Fachschaftsliste:

  1. Paul Koo
  2. Annegret Schön
  3. Josef Fraczek
  4. Klara Fasching
  5. Luca Eichler
  6. Cassandra Rosa Schober
  7. Godwin Biziyaremye
  8. Pia-Marie Graves
  9. Nathan Runggaldier
  10. Elise Scheiber
  11. Sofia Futterknecht
  12. David Mooslechner

tu*basis:

  1. Philipp Petrac
  2. Lisa Blenk
  3. Fedora Herzog

VSSTÖ:

  1. Felix Effenberg

JUNOS Studierende:

  1. Moritz Mairhofer

Aufgaben der Universitätsvertretung

(gemäß § 17 HSG 2014 BGBl. I Nr. 45/2015 idF BGBl. I Nr. 77/2021)

  1. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft fallen;
  2. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. An Bildungseinrichtungen mit Organen gemäß § 15 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und den Organen gemäß § 15 Abs. 2 mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen. An Bildungseinrichtungen ohne Organe gemäß § 15 Abs. 2 und an den anderen Bildungseinrichtungen sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht; Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. An Bildungseinrichtungen mit Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und den Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen. An Bildungseinrichtungen ohne Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und an den anderen Bildungseinrichtungen sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;
  3. Verfügung über das Budget der Hochschulvertretung;
  4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft; Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;
  5. Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
  6. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
  7. Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden; Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 UG, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
  8. Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen und bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen; Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß Paragraph 52, entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen und bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
  9. Koordination der Tätigkeiten der Organe gemäß § 15 Abs. 2, sofern solche eingerichtet sind, und Koordination der Tätigkeiten der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2,, sofern solche eingerichtet sind, und
  10. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden;
  11. Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.