Staatliche Beihilfen für dein Studium

In diesem Beitrag erhältst du wichtige Informationen zu staatlichen Hilfen für dein Studium.

Diese Förderungen sind vorrangig von der Personengruppenverordnung anhängig. Sie sind für Österreicher_innen und gleichgestellte Personen zugänglich dh unter bestimmen Umständen können auch EU/EWR-Bürger_innen und Asylberechtigte Zugang erhalten.

Falls du Fragen hast schreib uns oder komm vorbei.

Referat für SozialpolitikBeratungszeiten
Karlsplatz 13, Hof 1, Stiege 4, EG, 1040 Wien. Wenn du rechts in den HTU-Lernraum gehst die zweite Tür links.

Studienwechsel

Achtung!
Ein Studienwechsel ist maximal zweimal im Laufe des gesamten Studiums (Bachelor + Master + Doktorat) möglich und muss spätestens vor dem dritten inskribierten Semester vorgenommen werden.

Für einen Studienwechsel muss man alle unterhalb genannten staatlichen Förderungen einzeln durchgehen und überprüfen ob ein Wechsel negative Auswirkungen hat (zB kurzfristiger oder dauerhafter Verlust der Beihilfe oder Rückzahlung)! Das kann sehr unübersichtlich sein, da es viele Sonderregelungen (zB Altersgrenzen, Anrechnungen,…) gibt. Zusätzlich kann man auch später ohne negative Auswirkungen wechseln, wenn man es sehr gut begründet. Bitte lass dich rechtzeitig von uns beraten.

Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe wird meistens von den Eltern bezogen. Es kann aber auch vorkommen, dass man Eigenanspruch hat und sie selbst beantragen muss.

Alle Infos in der Broschüre: https://www.oeh.ac.at/content/sozialbroschuere

Offizielle Infos zur Familienbeihilfe

Bezugsdauer

Die Familienbeihilfe kann für die Dauer von Mindeststudienzeit + 2 Toleranzsemester + Semester mit Verlängerungsgründen bezogen werden.
Zusätzlich gilt eine Altersgrenze von 24 bzw. 25 Jahren. Diese Altersgrenze gilt normalerweise auch wenn Verlängerungsgründe vorliegen.
Verlängerungsgründe: Krankheit, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Behinderung, Betreuungspflichten,…
Zuätzlich kann das Corona-Semester SS2020 als Verlängerungsgrund herangezogen werden und wird automatisch berücksichtigt.

Tipp: Ob eine Beurlaubung, eine Verlängerung oder ein Studienwechsel für dich vorteilhaft ist, klären wir gerne mit dir ab. Eine Beurlaubung ist meistens nicht vorteilhaft und es gibt bessere Möglichkeiten.

Leistungsnachweis

Die Leistungsnachweise werden von der TUW automatisch an das Finanzamt übermittelt dh sie sehen deine Zeugnisse in TISS. Es kann aber vorkommen, dass du zusätzliche Unterlagen vorweisen musst.

Es sind jedes Studienjahr 16 ECTS oder 8 Semesterwochenstunden nachzuweisen.

Aufforderungen vom Finanzamt

Solltest du einen Brief vom Finanzamt erhalten, helfen wir dir gerne bei der Beantwortung. Bitte beachte die Frist von 4 Wochen und kümmere dich so schnell wie möglich darum.

Studienbeihilfe und Selbsterhalterstipendium

Studienbeihilfe und Selbsterhalterstipendium unterscheiden sich vorrangig in der Berechnung. Bei der Studienbeihilfe wird das Einkommen der Eltern berücksichtigt. Beim Selbsterhalterstipendium hat man bereits einige Jahre gearbeitet und das Einkommen der Eltern wird NICHT berücksichtigt.

Alle Infos in der Broschüre: https://www.oeh.ac.at/content/sozialbroschuere 

Offizielle Infos zu Studienbeihilfe und Selbsterhalterstipendium (beachte auch die FAQ!)

Bezugsdauer

Die Studienbeihilfe / Selbsterhalterstipendium kann für die Dauer von Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester + Semester mit Verlängerungsgründen bezogen werden.

Verlängerungsgründe: Krankheit, Auslandssemester, aufwendige wissenschaftliche Arbeit (zB Masterarbeit, aber nicht die Bachelorarbeit), Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Behinderung, Betreuungspflichten,…

Das Corona-Semester SS2020 kann als Verlängerungsgrund herangezogen werden und wird automatisch berücksichtigt.

Tipp: Ob eine Beurlaubung, ein Verlängerung oder ein Studienwechsel für dich vorteilhaft ist, klären wir gerne mit dir ab. Eine Beurlaubung ist meistens nicht vorteilhaft und es gibt bessere Möglichkeiten.

Leistungsnachweis

Die Leistungsnachweise werden von der TUW automatisch an die Studienbeihilfenbehörde übermittelt dh sie sehen deine Zeugnisse in TISS. Es kann aber vorkommen, dass du zusätzliche Unterlagen vorweisen musst.

Bachelor

  • nach dem 2. Semester: 30 ECTS-Punkte
  • nach dem 6. Semester: 90 ECTS-Punkte
  • nach dem 8. Semester: 120 ECTS-Punkte

Achtung!
Um im Master weiterbeziehen zu können, muss das Bachelor-Studium rechtzeitig abgeschlossen werden – und zwar im Zeitraum von Mindeststudienzeit + 3 Toleranzsemester + Semester mit Verlängerungsgründen. Für die meisten Studierenden bedeutet das, dass sie den Bachelor im 9. Semester abschließen müssen.

Master

  • nach dem 2. Semester: 20 ECTS-Punkte
  • nach dem 6. Semester: 90 ECTS-Punkte
  • nach dem 8. Semester: 120 ECTS-Punkte

Doktorat

  • nach dem 2. Semester: 12 ECTS
  • nach dem 6. Semester: Bestätigung der Dissertationsbetreuerin/des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortschritt der Dissertation
  • nach dem 8. Semester: Bestätigung der Dissertationsbetreuerin/des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortschritt der Dissertation

Aufforderungen von der Studienbeihilfenbehörde

Solltest du einen Brief von der Studienbeihilfenbehörde erhalten, helfen wir dir gerne bei der Beantwortung. Bitte beachte die Frist von 2 Wochen und kümmere dich so schnell wie möglich darum.

Studienbeitrag

Die studienbeitragsfreie Zeit für Östereicher_innen und Gleichgestellte beträgt Mindeststudienzeit + 2 Toleranzsemester + Verlängerungsgründe.
Es gibt gesetzliche und TUW interne Gründe um den Studienbeitrag zu erlassen oder eine Rückforderung zu beantragen. Es gibt dabei Unterschiede nach Staatsangehörigkeit (Personengruppenverordnungs).

Verlängerungsgründe der studienbeitragsfreien Zeit: zB. Krankheit, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Behinderung,…

Das Corona-Semester SS2020 kann NICHT als Verlängerungsgrund herangezogen werden. 

Studienbeitrag Infos

Tipp: Ob eine Beurlaubung, ein Erlass oder ein Studienwechsel für dich vorteilhaft ist, klären wir gerne mit dir ab. Eine Beurlaubung ist meistens nicht vorteilhaft und es gibt bessere Möglichkeiten.

Wohnbeihilfe

Die Wiener Wohnbeihilfe ist eine Wohnunterstützungsleistung für alle Wiener*innen, die ein Einkommen in Höhe des Richtsatzes beziehungsweise über dem Richtsatz im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben und deren Wohnungsaufwand unzumutbar ist. Das bedeutet, dass die Wohnkosten im Verhältnis zum Einkommen zu hoch sind.

Wohnbeihilfe Infos

Rezeptgebührenbefreiung

Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt. Hauptkriterium für die Befreiung ist das Monatsnettoeinkommen unter einer bestimmten Grenze.

Rezeptgebührenbefreiung Infos

ORF-Beitrag und damit zusammenhängende Förderungen

Die Antragstellung für all diese Maßnahmen erfolgt über die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS).

Befreiung/Zuschuss Infos

Tipp: Die Rezeptgebührenbefreiung gilt auch als soziale Bedürftigkeit und daher als Befreiungsgrund

Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags

Haushalte mit geringem Einkommen können auf Antrag von der Zahlung der ORF-Haushaltsabgabe befreit werden.

Telefon-Zuschussleistung

Anspruchsberechtigte Personen können eine finanzielle Unterstützung bzw. Vergünstigung für Telefonkosten erhalten.

EAG-Kostenbefreiung

Befreiung von der Zahlung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG).

EAG-Kostendeckelung

Begrenzung der jährlichen Belastung durch die EAG-Abgaben auf einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag.

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